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österreichische Signaturgesetzgebung

Deutsche Signaturgesetzgebung

 
GESETZ
 

Signaturen im deutschen Signaturgesetz

Einfache elektronische Signatur

Gemäß der europäischen Signaturrichtlinie besteht eine "elektronische Signature" aus Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind, und die zur Authentifizierung dienen. D.h. sie können ohne besondere technische Voraussetzungen existieren.

Einfache elektronische Signatur
• Keine Anerkennung im Rechtsverkehr
• Keine Identifikation des Inhabers
• Keine Sicherheit
• Umsetzbar mit beliebiger Technologie
z. B. eingescannte Unterschrift

Fortgeschrittene elektronische Signatur

Gemäß der europäischen Signaturrichtlinie

a) ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sind,
b) die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglichen,
c) mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und
d) mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann,

wobei der Signaturschlüssel-Inhaber eine natürliche Person ist, (dem der Schlüssel mittels eines qualifizierten Zertifikats zugeordnet ist)

Qualifizierte elektronische Signatur

"qualifizierte elektronische Signaturen" sind fortgeschrittene elektronische Signaturen, die zusätzlich

a) auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten
Zertifikat beruhen und
b) mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden,

Es gibt noch eine 4. Stufe, die noch mehr Vertrauen in die elektronische Signatur zulässt, im Gesetz aber nicht definiert ist:

akkreditierte qualifizierte elektronische Signatur

Der Unterschied zur qualifizierten elektronischen Signatur besteht u. a. darin, dass der Zertifizierungsdiensteanbieter, der das qualifizierte Zertifikat ausgibt, vor Inbetriebnahme von einer unabhängigen Instanz (RegTP) auf Konformität mit dem Signaturrecht überprüft und bestätigt wurde. D.h. man kann davon ausgehen, dass von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle gewährleistet wird, dass der so genannte Verzeichnisdienst mindestens 30 Jahre verfügbar ist.


Signaturverordnung

Besonderheiten in der Signaturverordnung sind z.B. dass bei Nutzung biometrischer Merkmale für die Authentisierung das gleiche Sicherheitsniveau wie bei wissensbasierten Systemen erreicht werden muss, und für erneute elektronische Signaturen werden verpflichtend Zeitstempel gefordert sind, sowie dass qualifizierte Zertifikate 30 Jahre, nach Ablauf des Jahres in dem die Zertifikatsgültigkeit endet, im Verzeichnisdienst zu halten sind.



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